Häufig werden wir gefragt, ob wir ein Fahrzeug nicht günstiger versichern können, als dies normalerweise möglich ist. Nachfolgende finden Sie daher eine Übersicht aller Sondereinstufungen (sowie deren Voraussetzungen), die wir bei der Autoversicherung anbieten können.
Die Zweitwagenregelung
(Pkw, Camping-Kfz, Krafträder und Leichtkrafträder)
Sie haben bereits ein Fahrzeug versichert und möchten ein weiteres Fahrzeug hinzunehmen. Normalerweise fängt jedes zusätzliche Fahrzeug beim Schadenfreiheitsrabatt wieder ganz oben in SF ½ (Fahranfänger in SF 0) an. Mit unserer Hilfe können Sie ihr Fahrzeug häufig schon in SF 2 einstufen lassen.
Voraussetzungen:
- Erst- und Zweitfahrzeug sind auf den Versicherungsnehmer (geht auch bei Firmen),
seinen Ehegatten bzw. seinen eingetragenen Lebenspartner
oder mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner zugelassen
und jeweils von dieser Person versichert - Halter des Zweitfahrzeugs muss eine der vorgenannten Personen sein.
- Der Schadenfreiheitsrabatt der Versicherung für das Erstfahrzeug beträgt mindestens SF2.
- Kein Fahrer unter 23 Jahren darf das Fahrzeug fahren.
- Wichtig: Das neue Fahrzeug darf noch nirgendwo (auf den zukünftigen Versicherungsnehmer) versichert sein!
Das Erstfahrzeug ist bereits über uns versichert
Sollten Sie auch das Erstfahrzeug über uns versichert haben (bzw. zur nächsten Fälligkeit zu uns wechseln),
stufen wir die Autoversicherung für das Zweitfahrzeug in die selbe Schadenfreiheitsklasse ein, wie Ihr Erstfahrzeug (maximal in SF 8).
Voraussetzungen:
- Erst- und Zweitfahrzeug sind auf den Versicherungsnehmer,
seinen Ehegatten bzw. seinen eingetragenen Lebenspartner
oder mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner zugelassen
und jeweils von dieser Person versichert. - Fahrer des Erst- und Zweitfahrzeugs sind ausschließlich die zuvor genannten Personen.
- Die Fahrer müssen mindestens 23 Jahre alt sein.
- Das Erstfahrzeug muss über uns versichert sein, bzw. zur nächsten Hauptfälligkeit wechseln.
Solange das Erstfahrzeug noch nicht bei uns versichert ist, wird zunächst die Einstufung mit SF 2 erfolgen. Der Vertrag kann bei schadenfreiem Verlauf auf Antrag rückwirkend umgestellt werden, sobald das Erstfahrzeug (innerhalb eines Jahres) bei uns versichert wird. - Wichtig: Das neue Fahrzeug darf noch nirgendwo (auf den zukünftigen Versicherungsnehmer) versichert sein!
Versicherungsnehmer und Halter beider Fahrzeuge sind identisch
Wenn Versicherungsnehmer und Halter beider Fahrzeuge die selbe Person ist, kann die Einstufung sogar ohne Einschränkung übernommen werden.
Voraussetzungen:
- Halter und Versicherungsnehmer müssen bei beiden Fahrzeugen identisch sein.
- Fahrer des Zweitfahrzeugs ist ausschließlich der Versicherungsnehmer.
- Der Schadenfreiheitsrabatt der Versicherung für das Erstfahrzeug beträgt mindestens SF5.
- Der Versicherungsnehmer muss mindestens 23 Jahre alt sein.
- Der Versicherungsnehmer muss eine natürlich Person sein.
- Das Erstfahrzeug muss über uns versichert sein, bzw. zur nächsten Hauptfälligkeit wechseln.
Solange das Erstfahrzeug noch nicht bei uns versichert ist, erfolgt die Einstufung zunächst mit SF 2. Der Vertrag kann bei schadenfreiem Verlauf auf Antrag rückwirkend umgestellt werden, sobald das Erstfahrzeug (innerhalb eines Jahres) bei uns versichert wird. - Wichtig: Das neue Fahrzeug darf noch nirgendwo (auf den zukünftigen Versicherungsnehmer) versichert sein!
SF ½ für Fahranfänger ab 17 Jahren
(Pkw, Camping-Kfz, Krafträder und Leichtkrafträder)
Voraussetzungen:
- Halter und Versicherungsnehmer muss das Kind sein (Mindestalter 17 Jahre).
- Elternfahrzeug (Pkw, Camping-Kfz, Kraftrad oder Leichtkraftrad) ist mindestens in SF ½ eingestuft.
- Versicherungsnehmer und Halter des Elternfahrzeugs müssen identisch sein.
SF 2 für Fahranfänger ab 17 Jahren
(nur Pkw)
Fahranfänger, deren Eltern bei uns versichert sind, erhalten direkt eine Einstufung in SF 2.
Voraussetzungen:
- Halter und Versicherungsnehmer muss das Kind sein (Mindestalter 17 Jahre).
- Elternfahrzeug (Pkw, Camping-Kfz, Kraftrad oder Leichtkraftrad) ist mindestens in SF 5 eingestuft.
- Das Elternfahrzug muss bereits über uns versichert sein.
- Eine Fahrerschutz-Versicherung muss mit versichert werden.
- Die Eltern sind für das Kind (Versicherungsnehmer) unterhaltspflichtig.
Oder das Kind lebt in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern.
Übernahme eines alten Schadenfreiheitsrabattes
Sie hatten vor mehreren Jahren bereits einmal eine Autoversicherung? Und haben diese z.B. wegen Übernahme eines Firmenfahrzeuges nicht mehr genutzt. Dann können wir den alten Schadenfreiheitsrabatt für Sie reaktivieren.
Voraussetzungen:
- Halter und Versicherungsnehmer muss die selbe Person sein, die auch im Altvertrag Versicherungsnehmer war.
- Rabatt des Altvertrags darf nicht abgetreten bzw. anderweitig genutzt worden sein.
- Es muss eine Originalrechnung oder ein Aufhebungsnachtrag des alten Versicherers vorliege.
Übernahme des Schadenfreiheitsrabattes aus der Haftpflicht- in der Vollkaskoversicherung
Sie haben einen hohen Schadenfreiheitsrabatt in der Haftpflichtversicherung? Wenn im letzten Jahr keine Vollkaskoversicherung bestanden hat, können Sie den Schadenfreiheitsrabatt auch dort anrechnen lassen.
Voraussetzung:
- Innerhalb des letzten Jahres hat keine Vollkaskoversicherung für das versicherte Fahrzeug bestanden.
Wie geht es weiter mit Ihren Rabatten bei der Autoversicherung?
Am schnellsten per Telefon: 02241-975810